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Gerichtsurteile
Wichtiger
Hinweis für Vermieter!
Der Bundesgerichtshof
(BGH) hat entschieden, dass Vermieter Renovierungskosten zur Energieeinsparung
nur dann auf die Miete umlegen können, wenn sie den Mietern
in einem Vergleich zwischen Alt und Neu den Energiespareffekt eindeutig
darlegen können. Laut Gesetz dürfen Renovierungskosten
nur dann auf die Miete umgelegt werden, wenn sie unter anderem „nachhaltig
Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken“ (AZ:VIII ZR
47/05).
Einen neutralen, eindeutigen Nachweis über die Effizienz der
durchgeführten energetischen Sanierungsmaßnahmen bietet
das im Rahmen einer Vor-Ort-Beratung erstellte Gutachten.
In diesem Gutachten wird zunächst der Ist-Zustand des Gebäudes
und der Heizungsanlage dargestellt und ausgewertet. Anschließend
wird ein Vergleich des Energiebedarfs im Ist-Zustand mit dem Energiebedarf
nach Durchführung der vorgeschlagenen Energiesparmaßnahmen
erstellt.
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